ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

1. Geltung

Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich – rechtliche Sondervermögen. Sie finden Anwendung auf alle Verträge, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

2. Angebot und Abschluß

a) Alle Angebote sind freibleibend.
Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

b) Die Preise verstehen sich – falls nicht anders vereinbart – frei Rampe des Käufers bzw. vereinbarter Abladestelle, zuzüglich Mehrwertsteuer.

3. Lieferfristen und Verzug

a) Die Lieferfrist gilt nur als annähernd vereinbart, es sei denn, daß der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat.

b) Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Eingriffen nationaler und internationaler Behörden sowie allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichen Einfluß sind. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht, kann der Käufer zurücktreten Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

c) Wenn dem Käufer wegen einer auf Verschulden des Verkäufers beruhenden Verzögerung ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschuß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beschränkt sich auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens und beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,40 v. H., im Ganzen aber höchstens 2,5 v. H. des Wertes der verspäteten Lieferung. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit der Verkäufer in Fällen groben Verschuldens zwingend haftet.

d) Der vorstehende Absatz gilt entsprechend, wenn dem Verkäufer die Lieferung unmöglich wird und er diese Unmöglichkeit zu vertreten hat, mit der Maßgabe, daß sich seine Schadensersatzpflicht auf höchstens 2,5% des Lieferwertes beschränkt.

e) Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen (Unmöglichkeit) hat der Verkäufer in keinem Fall einzustehen. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten. Eine Haftung des Verkäufers aus eigenem Verschulden wegen unsorgfältiger Auswahl des Vorlieferanten und unzureichender Dispositionen bleibt unberührt.

f) Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

g) Die gekaufte Ware ist innerhalb der vereinbarten Lieferfrist abzunehmen, ohne daß es der Setzung einer Nachfrist bedarf. Bei Abnahmeverzug durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zu liefern und zum vereinbarten Preis zu berechnen oder vom Vertrag zurückzutreten. An den vereinbarten preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit gebunden.

h) Der Käufer ist gehalten, Teillieferungen anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

4. Versand und Gefahrenübergang

a) Wird die Ware auf Wunsch des Käufers diesem oder einem Dritten mit Transportmitteln des Verkäufers zugestellt, so geht die Gefahr erst mit Abladung an der Rampe auf den Käufer über. In allen Fällen finden die Bestimmungen des § 447 BGB Anwendung und zwar unabhängig davon, ob die Versendung am Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

b) Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschuldendes Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Lieferbereitschaft dem Versand gleich.

5. Zahlungsbedingungen

a) Zahlung ist, soweit nicht anders vereinbart, sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Etwaige Skontizusagen gelten nur für den Fall, daß sich der Käufer nicht mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.

b) Aufrechnung und Zurückbehaltung wegen etwaiger vom Verkäufer bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Käufers sind nicht statthaft.

c) Bei Zahlungsverzug sind Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu zahlen. Der Verkäufer ist berechtigt, nachzuweisen, daß im Einzelfall ein höherer Schaden entstanden ist. Der Käufer ist berechtigt, nachzuweisen, daß ein niedrigerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

d) Zahlungen können von Angestellten und Kommissionären des Verkäufers nur dann wirksam entgegengenommen werden, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.

6. Mängelhaftung

Für Mängel haftet der Verkäufer nur wie folgt.

a) Die Ware ist sofort beim Empfang zu prüfen, Mängelrügen und sonstige Reklamationen, auch hinsichtlich zugesicherter Eigenschaften, müssen spätestens 24 Stunden, bei flüssigen Milchprodukten (z.B. Milch, Joghurt, Sahne), jedoch 6 Stunden nach Empfang der Ware, in jedem Falle aber vor Bearbeitung und Weitergabe an Dritte beim Verkäufer vorliegen.

b) Beanstandete Ware ist sachgemäß zu lagern und zu behandeln Rücksendungen können nur mit Einverständnis des Verkäufers erfolgen. Angebrochene Kisten und angeschnittene Laibe u.s.w. werden nicht zurückgenommen. Hart- und Schnittkäse dürfen zur qualitativen Untersuchung nicht geschnitten, sondern nur angebohrt werden.

c) Sollten Waren unmittelbar an Abnehmer des Käufers geliefert werden, so ist der Käufer für die Einhaltung der Bestimmungen der beiden vorstehenden Buchstaben verantwortlich.

d) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Gutschrift oder Ersatz durch Lieferung mangelfreier Ware.

e) Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann er nur verlangen, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, ihn hiergegen abzusichern.

7. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf groben Verschulden durch den Verkäufer oder einen seiner Erfüllungsgehilfen. Diese Ansprüche verjähren ½ Jahr nach Empfang der Ware durch den Käufer.

Für die Bereitstellung der elektronischen Dienstleistung von Inhaltsstoffen, Zusatzstoffen und anderen Nährwert- und produktspezifischen Angaben ist die DENECKE Frischdienst GmbH zur Erbringung dieser Dienstleistung von Dritten abhängig. Das bezieht sich auch auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der durch Dritte bereitgestellten Informationen.

Die DENECKE Frischdienst GmbH übernimmt keine Haftung für die Verfügbarkeit, Integrität, Richtigkeit und Vollständigkeit jeglicher Daten und Dienstleitungen in diesem Zusammenhang, sofern diese Daten durch Dritte zur Verfügung gestellt werden oder der Zugang zu den Dienstleistungen von Dienstleistungen Dritter abhängig ist.

8. Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlungen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändung Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich und bei Gefahr im Verzuge auch fernmündlich zu benachrichtigen.

b) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern unter der Voraussetzung, daß die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Käufer übergehen. Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, daß der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbarten Lieferpreis als abgetreten.

c) Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren z. Z. der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstandene Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden die Waren des Verkäufers mit anderen Waren zu einer einheitlichen Sache vermischt oder vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch Verarbeitung oder Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

d) Dem Käufer ist jede Verfügung über die an den Verkäufer abgetretene Forderungen untersagt. Ein Verkauf im Wege Factoring ist ihm nur unter der Bedingung gestattet, daß der Factor verpflichtet wird den Kaufpreis für die Forderung unmittelbar an den Verkäufer bis zur Höhe des Rechnungsbetrages aus der zugrunde liegenden Warenlieferung des Verkäufers abzuliefern.

e) Der Verkäufer verpflichtet sich die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind um mehr als 10% übersteigt.

9. Anwendbares Recht

Für die gesamte Geschäftsbeziehung gilt das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht unter Ausschluß des Haager Kaufrechts, und zwar auch dann, wenn die Lieferungen direkt von einer mit dem Verkäufer verbundenen ausländischen Lieferfirma erfolgen.
Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung zwischen uns und unserem Kunden unwirksam oder anfechtbar sein, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers.